Über uns

Wir sind eine auf die Rechtsberatung und Interessenwahrnehmung kommunaler Energieversorger spezialisierte Kanzlei. Seit unserer Gründung im Jahr 2012 sind wir in der Bonner Innenstadt ansässig. Neben Energieversorgungsunternehmen beraten wir auch Kommunen, Verbände und Unternehmen. Über fast 20 Jahren begleiten wir die Liberalisierung der Energiemärkte aus der Perspektive der Stadtwerke. Unsere Erfahrung und Branchenkenntnis ermöglicht es uns, Sie auf hohem Niveau individuell und effektiv zu beraten und zu vertreten.

Kommunale Energieversorgungsunternehmen tragen in den verschiedensten Bereichen lokale Verantwortung. Wir verstehen uns als rechtliche Begleiter, Unterstützer und Ideengeber bei den täglich von Ihnen zu bewältigenden Aufgaben.

Kurze Abstimmungs- und Entscheidungswege in der Kanzlei sichern Ihnen eine schnelle rechtliche und individuelle Beratung. Lassen Sie sich überzeugen, dass auch kleine Einheiten Großes leisten können.

Das Team

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Herr Rechtsanwalt Ulrich Schlack

Friedrichstraße 4
53111 Bonn
Tel.: 0228/ 9 65 00 20 – 13
Fax: 0228/ 9 65 00 20 – 29
Email: schlack@sk-energierecht.de

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Frau Rechtsanwältin Ina Krtschil

Friedrichstraße 4
53111 Bonn
Tel.: 0228/ 9 65 00 20 – 12
Fax: 0228/ 9 65 00 20 – 29
Email: krtschil@sk-energierecht.de

 

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Frau Rechtsanwältin Ann-Kathrin Malz

Friedrichstraße 4
53111 Bonn
Tel.: 0228/ 9 65 00 20 – 14
Fax: 0228/ 9 65 00 20 – 29
Email: malz@sk-energierecht.de

 

Expertise

Netze / Regulierung

Energievertrieb

EEG/KWKG

TK/Glasfasernetz

Beratung Kommunen

Aktuelles

Verbot von Kettenlieferverträgen mit Vertragslaufzeit von mehr als 2 Jahren

Das LG Bochum hat in einer Urteilsverfügung vom 15. Februar 2023 der nowenergy GmbH aus Berlin untersagt, privaten Letztverbrauchern von Energie anlässlich des Abschlusses eines auf zwei Jahre befristeten Stromliefervertrags zugleich das Angebot auf Abschluss eines ebenfalls auf zwei Jahre befristeten, sich unmittelbar anschließenden Folgevertrags zu gleichen Konditionen zu unterbreiten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, hat aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil dieselbe Vorgehensweise auch von der voxenergie GmbH, einer Schwestergesellschaft der nowenergy, praktiziert wird.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Schlack

Trennung der Grund- und Ersatzversorgung

Die Grundversorgung und die Ersatzversorgung gehen bald getrennte Wege. So sieht es der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 08.04.2022 (BR-Drs. 164/22) vor. Der Entwurf stellt u. a. die Reaktion des Gesetzgebers auf die Einführung unterschiedlicher Grund- und Ersatzversorgungspreise für Alt- und Neukunden vieler Grundversorger dar. Ebenfalls soll mit dem Entwurf vermieden werden, dass erneut – wie in den letzten Monaten – viele Kunden kurzfristig mit der Einstellung der Belieferung durch ihren im Wettbewerb tätigen Energielieferanten konfrontiert werden.

Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 01. Juli 2022

Die EEG-Umlage soll bereits zum 01. Juli 2022 wegfallen. Der Gesetzgeber will damit den Verbrauchern eine spürbare Entlastung bei den stark gestiegenen Strompreisen verschaffen. Die rechtstechnische Umsetzung (Abschaffung erst zum 01. Januar 2023, Festsetzung mit 0,00 ct/kWh ab dem 01. Juli 2022) ist dabei für Lieferanten, die Strom an Letztverbraucher liefern, weniger von Interesse. Wichtiger ist, dass ihre Zahlungspflichten gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern nicht mehr bestehen. Gleichzeitig entfallen auch die monatlichen Meldepflichten nach § 74 EEG. Durch eine Änderung im EnWG will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Absenkung der EEG-Umlage auf o,oo ct/kWh auch sofort und vollständig an die Letztverbraucher weitergegeben wird. Die Grundversorger werden verpflichtet, ihre Grund- und Ersatzversorgungspreise um die EEG-Umlage vor Umsatzsteuer zu senken. Dies gilt auch für die Sonderkundenverträge, bei denen sich der Lieferant ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorbehalten hat. Aber auch in Verträgen mit Festpreisgarantie, bei denen ein einseitiges Preisanpassungsrecht nicht vorgesehen ist, muss der Lieferant die Preise in Höhe der EEG-Umlage vor Umsatzsteuer absenken, wenn der Vertrag vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurde und die EEG-Umlage Teil der Kalkulationsgrundlage ist. In allen Fällen muss die Anpassung mit Wirkung zum 01. Juli 2022 erfolgen. Eine gleichzeitige Erhöhung der Preise ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nur vorher oder nachher gemäß den vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden. Weil der Gesetzgeber in die laufenden Verträge zugunsten der Letztverbraucher eingreift, hat er zum Schutz der Lieferanten angeordnet, dass aus diesem Anlass kein Sonderkündigungsrecht besteht (analog zur Änderung der Umsatzsteuer). Die geänderten Allgemeinen Preise in der Grund- und Ersatzversorgung müssen zu ihrer Wirksamkeit nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Es reicht die Veröffentlichung auf der eigenen Homepage aus.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Frau Rechtsanwälin Ina Krtschil

Neue Umlage für Versorgungssicherheit: Gasspeicherfüllumlage nach § 35e Enwg-E

Alle Letztverbraucher von Gas werden kurzfristig mit einer neuen Umlage belastet werden, der Gasspeicherfüllumlage. So sieht es der Gesetzentwurf zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vom 15. März 2022 vor (BT-Drs. 20/1024). Im Vergleich zum Strompreis waren die staatlich veranlassten Kostenbestandteile im Gaspreis bislang überschaubar. Dies ändert sich nunmehr. Ähnlich wie bei der EEG-Umlage, bei der die Letztverbraucher die Kosten der Energiewende getragen haben, werden die Kosten zur Sicherstellung der Versorungssicherheit mit Erdgas auf die Letztverbraucher umgelegt. 

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Frau Rechtsanwälin Krtschil

LG Hagen erklärt Abschluss von Stromlieferverträgen mit „Opt-in“-Klausel und Übertragung des Auswahlrechts für den Messstellenbetreiber in Mietverträgen des Vonovia-Konzerns für unzulässig

Das LG Hagen hat im Rahmen eines lauterkeitsrechtlichen Prozesses die zur Vonovia SE gehörende GAGFAH GmbH, Vonovia Kundenservice GmbH und Vonovia Energie Service GmbH verurteilt, es zu unterlassen, in Mietverträgen eine „Opt-in“-Klausel zum Abschluss des Stromliefervertrages sowie eine Klausel zur automatischen Übertragung des Auswahlrechts des Mieters für den Messstellenbetreiber auf die GAGFAH GmbH zu verwenden bzw. sich auf die Klauseln zu berufen. Des Weiteren hat es die Vonovia Energie Service GmbH zu unterlassen, von Kunden Vorauszahlungen statt der nach den „AGB Stromlieferung“ vereinbarten Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Krtschil

LG Lübeck: Netzbetreiber können Netzentgelte auch noch nach 7 Jahren verlangen

Mit einer Entscheidung vom 03. August 2020 hat das LG Lübeck einen Lieferanten zur Zahlung von Entgelten für den Netzzugang im Jahr 2010 verurteilt. Eine erste Rechnung des Netzbetreibers aus dem Jahr 2011 hatte der Lieferant nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip der GPKE vollständig zurückgewiesen. Im Jahr 2015 übersandte der Netzbetreiber die Rechnungen ohne Berücksichtigung der Reklamationen erneut. Auch die zweiten Rechnungen wies der Lieferant zurück, diesmal unter Berufung auf Verjährung. Vor Gericht hat sich der Lieferant gegen die im Dezember 2018 eingereichte Klage sowohl auf Verjährung als auch auf Verwirkung berufen. Das Gericht gab der Zahlungsklage des Netzbetreibers in vollem Umfang statt.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Schlack

Gesetzentwurf Faire Verbraucherverträge

Einen faireren Vertragsschluss für Verbraucher und fairere Vertragsinhalte beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem seit dem 24. Januar 2020 als Referentenentwurf vorliegenden neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge.

Handlungsbedarf sieht der Gesetzgeber u. a. bei der unerlaubten Telefonwerbung, telefonisch geschlossenen Energielieferverträgen und der Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, zu denen auch die Versorgungsverträge gehören.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Ina Krtschil

COVID-19-Pandemie: Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen

Zum 01. April 2020 soll das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Kraft treten. Danach erhalten Verbraucher und Kleinstunternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten kommen, das Recht, ihre Abschlagszahlungen auf Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation vollständig zurückzubehalten. Den Stadtwerken drohen damit Liquiditätsverluste, möglicherweise auch endgültige Einnahmeausfälle über mindestens drei Monate.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Ina Krtschil

Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung

LG Hagen: Verfügbare Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse müssen in der Widerrufsbelehrung angegeben werden

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Ina Krtschil

LG Hagen verpflichtet Vonovia Energie Service zur Information und ggf. Abmeldung von Stromkunden

Das LG Hagen hat im Rahmen eines UWG-Prozesses drei Gesellschaften des Vonovia-Konzerns durch Anerkenntnisurteil untersagt, sich vom künftigen Mieter mit der Unterschrift unter den Mietvertrag gleichzeitig den Abschluss eines Stromliefervertrags bestätigen zu lassen.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Schlack