OLG Hamm hält Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Eilentscheidung für ausreichend

(vom 12.12.2018)

Für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist es nach Ansicht des 4. Zivilsenats des OLG Hamm ausreichend, wenn die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten innerhalb der Monatsfrist eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung einer vom Gericht hergestellten beglaubigten Abschrift des Urteils per Gerichtsvollzieher hat zustellen lassen.

Die Vollziehungsmaßnahme sei durch die Einschaltung des Gerichtsvollziehers formalisiert, urkundlich belegt und leicht feststellbar. Zudem sei durch die „Beglaubigungskette“ sichergestellt, dass das zugestellte Schriftstück mit der Urteilsurschrift übereinstimmt.

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