LG Lübeck: Netzbetreiber können Netzentgelte auch noch nach 7 Jahren verlangen

(vom 19.08.2020)

Mit einer Entscheidung vom 03. August 2020 hat das LG Lübeck einen Lieferanten zur Zahlung von Entgelten für den Netzzugang im Jahr 2010 verurteilt. Eine erste Rechnung des Netzbetreibers aus dem Jahr 2011 hatte der Lieferant nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip der GPKE vollständig zurückgewiesen. Im Jahr 2015 übersandte der Netzbetreiber die Rechnungen ohne Berücksichtigung der Reklamationen erneut. Auch die zweiten Rechnungen wies der Lieferant zurück, diesmal unter Berufung auf Verjährung. Vor Gericht hat sich der Lieferant gegen die im Dezember 2018 eingereichte Klage sowohl auf Verjährung als auch auf Verwirkung berufen. Das Gericht gab der Zahlungsklage des Netzbetreibers in vollem Umfang statt.

Bisher entsprach es ganz herrschender Meinung, dass die Netzentgeltforderungen mit Ablauf des dritten Jahres nach Zugang der Rechnung verjähren. Noch offene Forderungen wurden und werden dann üblicherweise vom Netzbetreiber ausgebucht. Vorschnell, wie das LG Lübeck aufzeigt. Nach § 14 Abs. 1 Lieferantenrahmenvertrag ist der Zugang der Rechnung konstitutiv für die Fälligkeit der Netzentgeltforderung. Weist der Lieferant aber die Forderung nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip zurück, kann die zurückgewiesene Forderung nicht fällig werden. Auf den vom Lieferanten angegebenen Grund kommt es dabei nicht an.

Das Gericht hat zudem ausgeführt, dass sich der Lieferant kaum auf Verwirkung berufen kann, wenn sich der Netzbetreiber nach einer Reklamation einer Rechnung mit der Erstellung einer neuen Rechnung Zeit lässt. Da die Lieferanten die Leistungen des Netzbetreibers zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Rechnung zurückweisen, bereits in Anspruch genommen haben, müssen sie Rückstellungen bilden und dürfen sich nicht darauf verlassen, überhaupt nicht zahlen zu müssen.

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