Kein Zutrittsrecht zur Sperrung im Einstweiligen Rechtsschutz

(vom 12.12.2018)

Nach Ansicht des LG Düsseldorf kann ein Energieversorgungsunternehmen nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutrittsgewährung zur Stromsperrung verlangen.

Die Zutrittsgewährung zur Sperrung führe zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die strengen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung liegen nicht vor. Das Energieversorgungsunternehmen ist nicht dringend auf die Stromsperrung angewiesen. Allein das stetige Anwachsen von Zahlungsrückständen stelle keinen außergewöhnlichen Grund dar, der den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertige.

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