Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung

(vom 26.02.2020)

LG Hagen: Verfügbare Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse müssen in der Widerrufsbelehrung angegeben werden

Das LG Hagen hat im Rahmen eines UWG-Prozesses die mivolta GmbH verpflichtet, Verbraucher beim Abschluss von Strom- und Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung in der Widerrufsbelehrung über die zur Ausübung des Widerrufsrechts verfügbare Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse zu informieren.

Konkret enthielt die Widerrufsbelehrung der mivolta GmbH weder ihre Telefonnummer noch ihre Faxnummer oder ihre E-Mail-Adresse. Diese ergaben sich aber aus dem dem Verbraucher ebenfalls zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsformular.

Nichtsdestotrotz lag ein Fall der nur ungenügenden Information des Verbrauchers über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts vor.

Die in der Anlage 1 des EGBGB vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung verlangt nach dem Gestaltungshinweis 2 die Einfügung des Namens, der Anschrift und, soweit verfügbar, der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens. Sind eine Telefonnummer, eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse aber „verfügbar“, müssen diese dann auch an der dafür vorgesehenen Stelle der Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt werden.

zurück